1. Beurlaubungen:

Aus wichtigen Gründen kann eine Beurlaubung bis zu 2 Tagen, einmal während der Grundschulzeit, durch die Klassenlehrerin / den Klassenlehrer gewährt werden.

Die Beurlaubung von Schülern unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt ist nur in Ausnahmefällen und das aus wichtigen Gründen (z. B. Kur) zulässig. Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich 3 Wochen vorher bei der Schulleitung zu stellen und zu begründen. Günstigere Flüge gelten nicht als Grund.

Die Schulleitung entscheidet über die Beurlaubung.

  1. Anschriftenänderungen, Änderung der Telefonnummer:

Änderungen der Anschrift und der Telefonnummer (für Notfälle) sind umgehend dem Sekretariat zu melden.

  1. Krankheiten , Entschuldigungen:

Das Fernbleiben des Kindes vom Unterricht/Hort ist am 1. Tag im Sekretariat zu melden und auch im Hinblick auf eventuelle Gefahren dringend notwendig.

 

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, §2
Seit dem Schuljahr 2011/12 gibt es eine Verordnung, die Sie als Eltern verpflichtet, Ihre erkrankten Kinder rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn – bis 7.45 Uhr – zu entschuldigen. Liegt uns keine Entschuldigung vor und wir können Sie nicht erreichen, so sind wir unter Umständen gehalten, die Polizei zu informieren. Dies geschieht aus Sorge um die Sicherheit unserer Schülerinnen und Schüler. Folgende Möglichkeiten gibt es Ihr Kind bis spätestens 7.45 Uhr krank zu melden:

  1. Sie informieren ein Kind der Klasse möglichst schriftlich.
  2. Sie schicken eine E-Mail (This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.) oder ein Fax (06083/910201).
  3. Sie rufen in der Schule (06083/910200) an und hinterlassen eine Nachricht.

In jedem Fall ist eine schriftliche Entschuldigung notwendig. Spätestens, wenn das Kind wieder den Unterricht besucht, ist diese bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer abzugeben. Nach einer Woche (5 Werktagen) ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Schüler mit ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten können erst nach einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung den Unterricht wieder besuchen (Bundesseuchengesetz und Schulseuchengesetz).

Kinder, die in der pädagogischen Mittagsbetreuung angemeldet sind, benötigen eine schriftliche Entschuldigung der Eltern an die Klassenlehrerin, wenn sie ausnahmsweise nicht teilnehmen. Das gilt auch für Kinder, die im Hort angemeldet sind.

  1. Bücher im Rahmen der Lehrmittelfreiheit:

Bitte achten Sie darauf, dass alle Bücher (auch Fibeln), die Ihr Kind erhalten hat, eingebunden und schonend behandelt werden. (Bitte keine selbstklebende Umschläge, sowie Umschläge mit einem klebenden Rand benutzen!)

Wir empfehlen Styropor oder Pappe auf den Boden des Ranzens zu legen, damit die Bücher vor Feuchtigkeit und Schmutz geschützt werden.

Bei vorsätzlicher Beschädigung und Verlust muss Ersatz geleistet werden. Elternbeirat und Lehrer entscheiden gemeinsam nach Maßgabe der Verordnung über den zu leistenden Betrag.

  1. Teilnahme am Sport- und Schwimmunterricht:

Für Kinder, die entschuldigt nicht am Sport- oder Schwimmunterricht teilnehmen, besteht Anwesenheitspflicht in der Schule.

  1. Bringen und Abholen:

Mit dem PKW dürfen Kinder nur noch bei Verletzungen (z.B. Beinbruch) direkt vor das Schulgebäude gebracht werden.

Bitte beachten Sie, dass beim Holen und Bringen im Wendehammer absolutes Halteverbot besteht. Es stehen genügend Parkplätze zur Verfügung. Bitte holen Sie Ihr Kind hinter dem Drängelgitter ab.

 

 

Öffnungszeiten des Sekretariates Mo bis Fr 7.30 Uhr-11.30 Uhr

(Außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten ist der Anrufbeantworter immer geschaltet)